Sanitätsräume

Es muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn

  • mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
  • mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind
  • bei Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten.

Sanitätsräume sowie Ihre Zugänge müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Räume müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein.

 

§ 49 Sanitätsräume auf Baustellen

  1. Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein. Ansonsten gelten die Vorschriften aus § 38 (2). 
  2. Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel und bei Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet sein.